Verwaltungsgericht rügt Regierungsrat
8. November 2017
Im Jahr 2016 bei der Abstimmung über die Steuergesetzrevision wie auch im September 2017 bei den zwei kantonalen Abstimmungen hat der Schwyzer Regierungsrat die Vorlagen im Abstimmungsbüchlein jeweils entgegen der klaren Gesetzesvorschrift einseitig dargestellt. Dagegen haben wir beim Schwyzer Verwaltungsgericht eine Stimmrechtsbeschwerde eingereicht. Das Verwaltungsgericht hat nun entschieden, dass die Formulierungen im Abstimmungsbüchlein gesetzeswidrig waren. Es schreibt in seinem Entscheid: „Die Unregelmässigkeit besteht in Verletzung von Art. 47 der Geschäftsordnung des Kantonsrates, indem in den Abstimmungserläuterungen der Standpunkt der wesentlichen Minderheiten nicht dargelegt wurde.“ Diese klare Stellungnahme ist erfreulich, hatte sich doch der Regierungsrat bisher geweigert, in seinen einseitigen Formulierungen einen Fehler einzugestehen. Das gleiche Bild zeigt auch die schnell heraus gegebene, grenzwertige Medienmitteilung der Staatskanzlei zum Verwaltungsgerichtsentscheid. Es wird darin nicht erwähnt, dass das Gericht den Beschwerdeführern im entscheidenden Punkt Recht gegeben hat. Regierungsrat Rüegsegger liess sich im Boten der Urschweiz dazu zitieren, dass die Regierung „leicht gerügt“ worden sei. Nur schon diese Bemerkung ist eines Regierungsrates des Standes Schwyz unwürdig. Schliesslich wird mit diesem Gerichtsentscheid dem Regierungsrat mitgeteilt, dass sein Verhalten zum wiederholten Mal gesetzeswidrig war. Dies ist wohl eine grobe Rüge! Erst recht angesichts der Tatsache, dass der Regierungsrat bereits im Jahre 2016 in der gleichen Frage mit einer Beschwerde kritisiert worden war. Einzig in Bezug auf eine Annullation der Abstimmungen hat das Gericht anders entschieden als die Beschwerdeführer dies verlangt hatten. Das Gericht geht keck davon aus, dass das Ergebnis der Abstimmung auch mit einer korrekten Formulierung des Abstimmungsbüchleins nicht anders heraus gekommen wäre. Mit lediglich 56 Prozent Zustimmung sind die beiden Vorlagen allerdings recht knapp angenommen worden. Eine ausgewogene und gesetzeskonforme Formulierung der Vorlagen im Abstimmungsbüchlein hätte bestimmt noch viele Stimmberechtigte von einer Zustimmung abgehalten.