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Anpassung der Finanzierung von Groberschliessungsstrassen

7. Juli 2022

Postulat                                                                                                                           

Anpassung der Finanzierung von Groberschliessungsstrassen

Rechtsgrundlagen

Nach § 44 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG, SRSZ 400.100) erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der Grundstücke, denen durch die Er-stellung oder den Ausbau von Groberschliessungsstrassen ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst, angemessene Beiträge. Das kantonale Gesetz über die Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen vom 7. Februar 1990 (GGV, SRSZ 400.220) regelt die Berechnung der Grundeigentümerbeiträge an die Kosten der Erstellung und des Ausbaus von Groberschliessungsstrassen (§ 1 Abs. 1). Nach § 2 Abs. 2 GGV bezeichnet die Gemeinde die Groberschliessungsstrassen im Erschliessungsplan (§ 38 Abs. 1 PBG). Dabei sind in der Regel als Groberschliessungsstrassen einzustufen:

  1. a) Strassen, die den Verkehr der Feinerschliessungsstrassen sammeln und ihn dem übergeordneten Strassennetz (Haupt- und Verbindungsstrassen) zuführen;
  2. b) Getrennte Fuss- und Radwege, die Erschliessungsfunktionen für grössere Baugebietsflächen erfüllen.

Beitragspflichtig sind alle Grundeigentümer oder alle Baurechtsnehmer, die durch die Erstellung oder den Ausbau einer Groberschliessungsstrasse einen wirtschaftlichen Sondervorteil erlangen, namentlich die Eigentümer von Grundstücken, die mit der Strasse erschlossen werden, deren noch erforderliche private Erschliessung damit ermöglicht oder erleichtert wird oder deren Nutzungsmöglichkeit oder Verkehrslage verbessert wird (§ 3 Abs. 1 GGV).

Der Kostenanteil der Gemeinde bemisst sich nach der Bedeutung der Verkehrsanlage für die Allgemeinheit und beträgt mindestens 10%, höchstens jedoch 70% der Kosten (§ 4 Abs. 2 GGV). Vor Erstellung eines Beitragsplans versucht der Gemeinderat, eine Pauschalierung der Beiträge mittels vertraglicher Vereinbarung zu erreichen (§ 5 Abs. 3 GGV). Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung aller beitragspflichtigen Grundeigentümer (§ 12 Abs. 2 GGV).

Im Übrigen regelt die GGV in allen Details, wie die Beiträge der einzelnen Grundeigentümer/innen berechnet werden müssen.

Gemäss § 58 des Strassengesetzes vom 15. September 1999 (SRSZ 442.110, StraG) erhebt der Strassenträger für die Erstellung von Zufahrten und Zugängen nach § 47 StraG eine Vorteilsabgabe, sofern es sich um eine direkte (eigene) Zufahrt handelt. Die Abgabepflicht bei Zufahrten und Zugängen für eine direkte (eigene) Zufahrt entsteht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung für die Bebauung oder für die bauliche Erweiterung der Nutzfläche. Falls jedoch ein Baugrundstück über eine Feinerschliessungsstrasse erschlossen wird, welche auch noch anderen Grundeigentümern in der Nachbarschaft als Erschliessung dient, ist keine Vorteilsabgabe geschuldet.

Problemstellung

Das Beispiel Erschliessung Brunnen Nord zeigt deutlich auf, dass eine Neuerstellung einer Groberschliessungsstrasse aufgrund der notwendigen Beiträge der Grundeigentümer/innen sehr anspruchsvoll und aufwändig ist. Allein schon der zusätzliche Abklärungsaufwand, die Verhandlungen und die Variantendiskussion beanspruchen grosse finanzielle und insbesondere auch personelle Ressourcen. Getreu dem Motto «wer zahlt, befiehlt» machen stark betroffene Grundeigentümer/innen ihren Anspruch geltend, dass die für sie optimale Lösung realisiert wird. Ihnen stehen die Verweigerung der Unterzeichnung eines Pauschalierungsvertrags oder aber auch Rechtsmittel gegen den durch den Gemeinderat öffentlich aufzulegenden Beitragsplan als Druckmittel zur Verfügung, um ein anstehendes und notwendiges Strassenbauprojekt massiv zu verzögern und ggf. erheblich zu verteuern bzw. zu erschweren.

Im Bezirk Schwyz werden zurzeit weitere Strassen auf deren Sanierungsbedarf geprüft, bei denen es sich gemäss den kommunalen Erschliessungsplänen um Groberschliessungsstrassen handelt. Im Falle eines Ausbaus gemäss den obgenannten gesetzlichen Vorgaben sind dort Grundeigentümerbeiträge von mindestens 30 % der Kosten einzufordern.

Im Rahmen einer möglichen Sanierung soll falls möglich eine Verbesserung für den Langsamverkehr und insbesondere für den Fahrradverkehr erreicht werden. Dies würde zwangsläufig zu einem Ausbau der Strasse (z.B. für einen Rad- und Gehweg oder zusätzliche Radstreifen) führen. Dabei stellt sich postwendend die Frage, ob die erschlossenen Grundstücke bzw. deren Grundeigentümer/innen auch durch die Verbesserungen für den Langsamverkehr einen wirtschaftlichen Sondervorteil erlangen. Überschlagsmässig muss diese Frage mit ja beantwortet werden. So profitieren bewohnte Liegenschaften von sicheren Zugängen für den Langsamverkehr und Unternehmen ebenso von verbesserten Zugängen für Mitarbeiter/innen, welche per Langsamverkehr zur Arbeit kommen. Folglich müssen sich also die Grundeigentümer/innen auch an einem Strassenausbau für den Langsamverkehr beteiligen.

Ein solcher Ausbau für den Langsamverkehr hat aber vor allem einen positiven Effekt auf den durchfahrenden Fahrradverkehr (Sport, Freizeit, Reisen, Pendler, Schüler). Der wirtschaftliche Sondervorteil der privaten Grundeigentümer/innen ist eher gering. Trotzdem müssen sie im Minimum 30% der Kosten tragen.

Dazu kommt, dass einzelne Grundeigentümer/innen im Zuge der Erstellung einer Einfahrt in eine Groberschliessungsstrasse schon mal eine Vorteilsabgabe entrichten mussten. Speziell diese Grundeigentümer werden sich voraussichtlich einer nochmaligen Kostenbeteiligung im Falle eines Strassenausbaus.

Wie unschwer zu erkennen ist, führt dieser Umstand zwangsläufig dazu, dass sich der Strassenträger überlegen muss, ob er die mit der Beteiligung der Grundeigentümer/innen verbundenen erheblich grösseren personellen Aufwände für die Planung und Vorbereitung in Kauf nehmen will, oder ob er im Vornherein auf einen Ausbau der Strasse verzichtet.

Es gibt tatsächlich Beispiele, wo notwendige Strassenausbauten und Verbesserungen aufgrund dieser Sachlage nicht realisiert wurden. So wurde zum Beispiel in der Gemeinde Schwyz vor einigen Jahren der Ausbau der Loostrasse verworfen. Die Durchführung eines „Perimeterverfahrens“ bei den betroffenen Anwohnern/innen für ein Trottoir und einige zusätzliche Ausweichstellen erwies sich in der Praxis nur als theoretische Möglichkeit.

Verbesserungsvorschläge

Um zu verhindern, dass Strassenausbauten, welche insbesondere für den Langsamverkehr notwendig sind und damit zu einer nachhaltigeren Entwicklung des Verkehrs im Kanton Schwyz beitragen, verzögert, verteuert oder gar nicht angepackt und realisiert werden, ist eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen angezeigt.

Beispielsweise könnte der Ausbau zugunsten des Langsamverkehrs explizit von der Beitragspflicht ausgenommen werden. Denkbar wäre auch die Schaffung einer Klausel, wonach die Gemeinde oder der Bezirk aus Gründen des öffentlichen Interesses auf die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen verzichten kann. Weiter wäre es eine Option, die minimale Beteiligung der Grundeigentümer von heute 30% auf z.B. 5% zu reduzieren.

All diese Anpassungen würden zu einer Verbesserung der jetzigen Situation beitragen und dazu dienen – die künftigen Herausforderungen in der Bewältigung des zunehmenden Verkehrs zu bewältigen.

Hiermit beauftragen wir den Regierungsrat, die Sachlage zu analysieren und gegebenenfalls mit einer Vorlage als Verbesserungsvorschlag an den Kantonsrat zu gelangen.

KR Dominik Blunschy, Die Mitte, Ibach         KR Christian Schuler, Die Mitte, Küssnacht