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Gesetzeswidrige Abstimmung wird durchgeführt

17. September 2017

Gemäss § 47 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Kantonsrates hätte der Regierungsrat die gesetzliche Pflicht, die Gegenargumente wesentlicher Minderheiten aus der Kantonsratsdebatte im Abstimmungsbüchlein aufzunehmen. So sollte sich jede und jeder Stimmberechtigte ein faires und vor allem objektives Bild über die Abstimmungsvorlage machen können.
Die Aufhebung des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung, über die am 24. September 2017 abgestimmt wird, wurde im Kantonsrat sehr kontrovers diskutiert. In der Schlussabstimmung wurde es nur sehr knapp angenommen (47 zu 43 Stimmen). Auch die Kündigung des Kulturlastenausgleichs war umstritten (55 zu 38 Stimmen). Zu beiden Vorlagen gab es im Kantonsrat erhebliche Opposition. Gegen diese Vorlagen haben sich mehrere Gegenkomitees formiert. Verwunderlich ist aber die Methode des Regierungsrates, wie er versucht, die Gegnerschaft zu ignorieren. Er verschweigt den Stimmberechtigten im Abstimmungsbüchlein die Gegenargumente vollständig. Dies, obwohl er die gesetzliche Pflicht hätte, sowohl die befürwortenden als auch die ablehnenden Argumente zur Vorlage ausgewogen darzustellen. Damit tut der Regierungsrat so, als ob es keine Opposition gegen die beiden Vorlagen gäbe.
Die Beschwerdeführer bedauern, dass das Verwaltungsgericht das gesetzeswidrige Verhalten des Regierungsrates nicht gestoppt hat und die Abstimmung weiter laufen lässt. Es scheint fast, als ob das Verwaltungsgericht Angst vor dem Regierungsrat hat. Dabei hat der Regierungsrat sich dieses Ärgernis willentlich selber eingebrockt, indem er die klaren gesetzlichen Vorgaben missachtet hat. Das ist umso weniger verständlich, als sich der Regierungsrat bereits im Rahmen der Abstimmung zur Flat Rate Tax im Herbst 2016 erlaubt hatte, die Gegenargumente im Abstimmungsbüchlein vollständig zu verheimlichen. Auf die damals dagegen erhobene Beschwerde war das Verwaltungsgericht nach dem negativen Ausgang der Abstimmung nicht eingetreten, weil das Beschwerdeinteresse entfallen war. Es fragt sich in diesem Zusammenhang, wie oft der Regierungsrat wegen des offensichtlich gesetzeswidrigen Vorgehens bei der Formulierung des Abstimmungsbüchleins noch mit Beschwerde gerügt werden muss, bis das Verwaltungsgericht endlich eingreift.
Im Falle einer Zustimmung zu den kantonalen Vorlagen vom 24. September 2017 werden die Interessen der Beschwerdeführer nur dann gewährleistet sein, wenn die Abstimmung annulliert wird. Die Annullierung einer Volksabstimmung ist jedoch viel schwerwiegender als der Abbruch einer laufenden Abstimmung.
Kantonsrat Bruno Beeler, Goldau
Kantonsrat Andreas Marty, Arth