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Generelle Neuschätzung Landwirtschaft – eine Blackbox für die Landwirte

26. März 2019

Generelle Neuschätzung Landwirtschaft – eine Blackbox für die Landwirte

Im Aufgaben- und Finanzplanes 2019-2022 hat der Regierungsrat auf Seite 157 bekannt gegeben, dass die Steuerverwaltung eine generelle Neubewertung der landwirtschaftlichen Grundstücke beabsichtigt. Im April 2018 soll diese Neubewertung beginnen und im Oktober 2021 enden.

Diese generelle Neubewertung der landwirtschaftlichen Grundstücke soll offensichtlich aufgrund der Tatsache vorgenommen werden, dass der Bundesrat am 31. Januar 2018 eine revidierte Anleitung zur Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts veröffentlicht hat, welche per 1. April 2018 in Kraft gesetzt worden ist.

Diese schweizweit massgebende Vorgabe für die künftige Bewertung von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben hat vor allem beim Vollzug des Bäuerlichen Bodenrechts und des Pachtrechts massiven Einfluss. Gleichzeitig stützt sich das Steuerrecht ebenfalls mehrheitlich auf die gleiche Bewertung, übernimmt diese für den Vermögenssteuerwert der landwirtschaftlichen Grundstücke und leitet davon Eigenmietwerte ab.

Bis heute fehlen jedoch zusätzliche Informationen zu diesem Projekt der Schwyzer Steuerverwaltung. Seit über einem Jahr sind bereits die Eckdaten der neuen Schätzungsanleitung bekannt. Viele Bauernfamilien sind beunruhigt über die fehlenden Informationen zu diesem für sie sehr wichtigen Projekt. Die Bewertung der landwirtschaftlichen Grundstücke und Gewerbe hat eine grosse Bedeutung für die Bauernfamilien. Die Schätzungswerte sind massgebend bei den Hofübergaben innerhalb der Familien, für die maximale Hypothekarbelastung, für die Festlegung der Pachtzinse, für das steuerbare Einkommen und Vermögen, etc.

Fehlen diese Angaben z.B. für die definitive Festlegung der Steuerfaktoren, so hat dies nicht nur Auswirkungen auf die Steuerrechnung, sondern auch für alle auf diesen Angaben beruhenden Ansprüche wie die Prämienverbilligung der Krankenkasse, die Stipendien, etc. Auch gewähren die Schweizer Berghilfe, die COOP Patenschaft und weitere Stiftungen auf der Basis dieser Steuerdaten ihre Beiträge an Bauprojekte und die Unterstützung finanzschwacher Bauernfamilien mit vielen Kindern. Sind diese Daten nicht aktuell genug, so kann dies zu geringeren Unterstützungsleistungen oder sogar zum totalen Verlust solcher Leistungen führen. Es ist für die Bauernfamilien immer sehr wichtig, ihre Steuerveranlagungsverfügungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Einreichung der Steuererklärung zu erhalten. Dies scheint nun für viele Bauernfamilien für die Steuerperiode 2018 nicht mehr gewährleistet zu sein. Es ist davon auszugehen, dass viele Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe nun bis Ende 2021 auf die Neuschätzungen bzw. die neuen Steuerfaktoren warten müssen. Davon betroffen werden vor allem jene Bauernfamilien sein, welche in den letzten Jahren gegenüber den Vorjahren tiefere Einkommen erzielt haben oder unter dem finanziellen Einfluss ihrer kürzlich getätigten Investitionen in die landwirtschaftlichen Gewerbe mit massiv tieferem Vermögen und Einkommen auskommen müssen. Ihre gegenüber den Vorjahren tieferen Steuerfaktoren 2018 werden somit lange nicht für die Bemessung der Unterstützungsleistungen massgebend sein. Viele Bauernfamilien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen werden folglich grosse und für sie wichtige Unterstützungsleistungen verlieren, da sich die Bearbeitung der Steuerfaktoren der Steuerperiode 2018 bis ins 2021 verzögern kann.

Gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzG; SRSZ 172.220) ist vorgesehen, dass eine generelle Neuschätzung vorzunehmen ist, wenn sich die Schätzungswerte gemäss einer neuen Schätzungsanleitung um mindestens 20 % verändern. Dieser Passus würde dem Regierungsrat einen weiten Spielraum ermöglichen, welchen er nun aber zu Lasten der Landwirte sogar unterschreiten will. Der Bundesrat hat nämlich angekündigt, dass mit der revidierten Schätzungsanleitung der landwirtschaftliche Ertragswert eines Betriebes zwischen 10 und 20 Prozent steigen wird. Es ist deshalb überaus fraglich, wie der Regierungsrat des Kantons Schwyz zum Schluss gelangt, bei den landwirtschaftlichen Grundstücken eine generelle Neuschätzung zu veranlassen.

Die neue Schätzungsanleitung 2018 sieht vor, dass nur noch der Wohnraum der Betriebsleiterfamilien von landwirtschaftlichen Gewerben eine Bewertung nach landwirtschaftlichen Normen erhalten sollen. Für den gesamten übrigen Wohnraum entfällt nun diese Vorgabe. Allein schon diese Veränderung der Bewertung wird zu höheren Werten führen.

Bei der letzten generellen Neuschätzung im Jahr 2004 hat der Regierungsrat eine Weisung erlassen (Nr. 50.15 im Steuerbuch), wie der nichtlandwirtschaftliche Wohnraum zu schätzen war. Die Regierung begründete dabei eine reduzierte Bewertungsnorm aufgrund der Tatsache, dass dieser Wohnraum nur eingeschränkt vermietbar, die Lage der Objekte häufig abgelegen sei und es besondere Immissionen wie Gerüche und Lärm auf dem Hof zu berücksichtigen gelte. Würde die nun die neue Bewertung dieses übrigen Wohnraums nicht massvoll bzw. bzw. wiederum reduziert erfolgen, so hätte dies grosse Auswirkungen auf die Hofübergaben und die Verschuldung der Landwirtschaftsbetriebe. Aufgrund der enormen Bedeutung dieser Ertragswertschätzung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt es, die volkswirtschaftlichen Auswirkungen dieser Neuschätzungen im Auge zu behalten. Die neuen Schätzungswerte haben regelmässig für viele Jahre Gültigkeit und werden folglich auch einen grossen Einfluss auf die künftige strukturelle Entwicklung der Schwyzer Landwirtschaft haben.

Die Absicht der Regierung, rückwirkend per April 2018 eine generelle Neubewertung der landwirtschaftlichen Grundstücke vorzunehmen, aber auch die konkrete Umsetzung der neuen Schätzungsanleitung im Kanton Schwyz wirft daher Fragen auf:

  1. Wie begründet der Schwyzer Regierungsrat, dass im Kanton Schwyz als Folge der neuen Schätzungsanleitung von einer noch höheren Anpassung als 20 % ausgegangen wird und damit eine generelle Neuschätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke und Gewerbe gesetzlich erforderlich sein soll?
  2. Gilt die Weisung der Regierung Nr. 50.15 bzw. die reduzierte Bewertung des nichtlandwirtschaftlich zu schätzenden Wohnraums noch unverändert für die geplante generelle Neuschätzung? Wenn nicht, weshalb nicht?
  3. Ist sich der Regierungsrat der volkswirtschaftlichen Bedeutung einer generellen Neuschätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke und Gewerbe bewusst und wie beurteilt er die Auswirkungen auf die teilweise markant höheren Hofübernahmepreise für Nachkommen, die höhere Verschuldungsmöglichkeit der Landwirtschaft, die Reduktion der Prämienverbilligungen und die Reduktion der Stipendien bei den Bauernfamilien zufolge Höherschätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke und Gewerbe?
  4. Wie ist das Schwyzer Amt für Landwirtschaft bei der Beurteilung der Auswirkungen der generellen Neuschätzung und der Frage der volkswirtschaftlichen Folgen eingebunden worden und wie war die fachliche Mitwirkung dieses Amtes bei diesem Projekt der generellen Neuschätzung?
  5. Weshalb ist es zu einer so starken Verzögerung des Projektstartes gekommen, zumal die massgebenden Schätzungsgrundlagen bereits im Januar 2018 bekannt waren?
  6. Ist sich die Regierung bewusst, dass allein die massive Verzögerung der Veranlagung der Steuerperiode 2018 in vielen Fällen bis ins Jahr 2021 bei den betroffenen Bauernfamilien, welche in sehr bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, zu massiven finanziellen Einbussen führen wird? War der Regierung dieser Umstand bekannt, und welche Massnahmen sind geplant, um solche finanziellen Schäden für die betroffenen Familien zu verhindern?
  7. Beabsichtigt der Schwyzer Regierungsrat auch bei den nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken eine generelle Neuschätzung, da er das bei den landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben offensichtlich ohne Not generell veranlassen will?

Für die rasche Beantwortung dieser Fragen danke ich dem Regierungsrat bestens.

  1. März 2019

Dr. Bruno Beeler, Kantonsrat CVP, Goldau